Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg

Worum geht es im Bau- und Architektenrecht?

Das Bau- und Architektenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherren, Bauunternehmen, Handwerksbetrieben, Architekten und weiteren Projektbeteiligten. Bereits bei der Vertragsgestaltung werden wichtige Grundlagen für Vergütung, Bauzeit, Leistungsumfang, Nachträge, Abnahme und Gewährleistung geschaffen.

Wir beraten private und gewerbliche Bauherren ebenso wie Bauunternehmen und Handwerksbetriebe. Als Rechtsanwälte für Bau- und Architektenrecht in Hamburg unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Bauverträgen, während der Ausführung eines Bauvorhabens und bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärung von Konflikten.

Wobei können wir Sie untersützen

  • Prüfung und Gestaltung von Bau- und Architektenverträgen
  • Beratung bei Baumängeln und Gewährleistungsansprüchen
  • Begleitung von Abnahme und Schlussrechnung
  • Prüfung und Durchsetzung von Nachträgen und Mehrvergütung
  • Durchsetzung und Abwehr von Werklohnforderungen
  • Beratung zur Bauhandwerkersicherung
  • Vertretung bei Behinderungen und Bauzeitverzögerungen
  • Beratung bei Architektenhonorar, Planungs- und Überwachungsfehlern

Typische Fälle

  • Eine Bauleistung weist Mängel auf
  • Ein Bauunternehmen fordert eine zusätzliche Vergütung
  • Der Auftraggeber verweigert die Abnahme
  • Werklohn- oder Abschlagsforderungen bleiben offen
  • Behinderungen verzögern den Bauablauf
  • Es besteht Streit über Architektenhonorar oder Planungsfehler

Häufig gestellte Fragen

Bauherren können bei mangelhaften Bauleistungen grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem eine Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz oder ein Rücktritt in Betracht. Welche Ansprüche bestehen und welche Fristen einzuhalten sind, hängt vom Vertrag, der Art des Mangels und dem Stand des Bauvorhabens ab.

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber grundsätzlich, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Sie ist unter anderem für die Fälligkeit der Vergütung, den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen und die Verteilung der Beweislast von großer Bedeutung. Erkennbare Mängel sollten deshalb im Abnahmeprotokoll festgehalten und entsprechende Rechte vorbehalten werden.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen können einen Anspruch auf Mehrvergütung begründen. Entscheidend sind der vereinbarte Leistungsumfang, die konkrete Anordnung des Auftraggebers und die vertraglichen Regelungen. Bauunternehmen sollten Nachträge frühzeitig anzeigen, nachvollziehbar dokumentieren und die zusätzliche Vergütung prüfbar darlegen.

Ist die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt, darf die Abnahme nicht ohne Weiteres verweigert werden. Bauunternehmen können dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Wird die Abnahme unter Hinweis auf Mängel verweigert, sollte geprüft werden, ob diese tatsächlich bestehen und wesentlich genug sind, um eine Verweigerung zu rechtfertigen.

Voraussetzung für eine durchsetzbare Werklohnforderung sind insbesondere eine vertragsgemäße Leistung, die Fälligkeit der Vergütung und eine prüfbare Abrechnung. Je nach Vertragsgestaltung können auch Abnahme und Schlussrechnung von Bedeutung sein. Bleibt die Zahlung aus, kommen eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung, ein Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage in Betracht.

Bauunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherheit für ihre noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen verlangen. Der Anspruch kann auch nach der Abnahme bestehen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt, können sich daraus weitere Rechte des Unternehmers ergeben.

Eine Mängelrüge sollte zeitnah geprüft und dokumentiert werden. Zunächst ist zu klären, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, ob er dem eigenen Leistungsbereich zuzuordnen ist und welche Nachbesserung erforderlich sein könnte. Eine vorschnelle Zurückweisung kann ebenso nachteilig sein wie die Anerkennung einer nicht bestehenden Verantwortlichkeit.

Störungen des Bauablaufs können zu zusätzlichen Kosten, verlängerten Ausführungsfristen und Schadensersatzforderungen führen. Bauunternehmen sollten Behinderungen unverzüglich anzeigen und deren Ursachen sowie Auswirkungen auf den Bauablauf sorgfältig dokumentieren. Bauherren sollten prüfen lassen, wer die Verzögerung zu vertreten hat und welche vertraglichen Ansprüche daraus entstehen.

© Demirel & Sellhusen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB - Terminvereinbarung Montag bis Donnerstag: 09:00 – 18:00 Uhr, Freitag: 09:00 – 15:00 Uhr
Cookie Consent mit Real Cookie Banner