Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Hamburg

Worum geht es im Vertragsrecht?

Gut formulierte Verträge schaffen Klarheit und können spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Das Vertragsrecht betrifft sowohl die Erstellung und Prüfung von Verträgen als auch deren Änderung, Kündigung und Durchsetzung.

Vertragsrechtliche Fragen stellen sich für Privatpersonen, Unternehmen, Immobilieneigentümer, Bauherren und Geschäftspartner. Im Immobilien- und Baubereich können bereits einzelne Vertragsklauseln erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. DS-Anwälte prüft unter anderem Grundstückskaufverträge, Immobilienkaufverträge, Bauträgerverträge, Bauverträge, Maklerverträge und Mietverträge. Als Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Hamburg unterstützen wir vor der Unterzeichnung ebenso wie bei späteren Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Durchführung eines Vertrages.

Wobei können wir Sie unterstützen?

  • Gestaltung und Prüfung von Verträgen
  • Beratung bei Leistungsstörungen
  • Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
  • Prüfung einzelner Vertragsklauseln
  • Prüfung von Kündigung und Rücktritt
  • Abwehr unberechtigter Forderungen

Typische Fälle

  • Vertrag soll vor Unterschrift geprüft werden
  • Vertragsklausel ist unklar
  • Vertragspartner erfüllt seine Pflichten nicht

Häufig gestellte Fragen

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, meist durch Angebot und Annahme. Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Inhalte geeinigt haben und geschäftsfähig sein. Viele Verträge können mündlich geschlossen werden. Ist jedoch eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben, muss diese eingehalten werden. Das gilt beispielsweise für die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags.

Ein unterschriebener Vertrag ist grundsätzlich verbindlich. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn die andere Vertragspartei eine fällige Leistung trotz angemessener Frist nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem ein Widerruf oder eine Anfechtung des Vertrags in Betracht.

Erbringt die andere Vertragspartei ihre Leistung nicht, sollte sie zunächst schriftlich zur Erfüllung aufgefordert und ihr eine angemessene Frist gesetzt werden. Bleibt die Leistung weiterhin aus, können je nach Vertrag Erfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt werden. Unter Umständen darf auch die eigene Leistung vorübergehend zurückgehalten werden.

Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt der übrige Vertrag grundsätzlich bestehen. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten regelmäßig die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am restlichen Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann ausnahmsweise der gesamte Vertrag unwirksam sein. Bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Vertrag oder das Gesetz ein entsprechendes Kündigungsrecht vorsieht. Bei einem schwerwiegenden Vertragsverstoß kann ein Dauerschuldverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Widerrufsrecht besteht dagegen nicht bei jedem Vertrag. Es gilt insbesondere für bestimmte Verbraucherverträge, etwa bei Onlinegeschäften oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und ist regelmäßig innerhalb von 14 Tagen auszuüben.

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