Rechtsanwalt für Bauträgerrecht in Hamburg

Worum geht es im Bauträgerrecht?

Beim Bauträgervertrag treffen Immobilienkauf und Bauleistung unmittelbar aufeinander. Der Erwerber kauft ein Grundstück oder Wohnungseigentum und gleichzeitig verpflichtet sich der Bauträger zur Errichtung oder Fertigstellung des Gebäudes. Dadurch entstehen besondere rechtliche Anforderungen an Vertrag, Bauausführung, Zahlungen und Übergabe.

Das Bauträgerrecht ist insbesondere für Käufer von Neubauimmobilien sowie für Bauträger und Projektentwickler relevant. DS-Anwälte berät beide Seiten bei rechtlichen Fragen rund um Bauträgerverträge, Bau- und Leistungsbeschreibungen, Mängel und Gemeinschaftseigentum. Als Rechtsanwälte für Bauträgerrecht in Hamburg unterstützen wir bereits bei der Vertragsprüfung und ebenso bei Konflikten während der Bauphase oder nach Übergabe der Immobilie.

Wobei können wir Sie unterstützen?

  • Prüfung von Bauträgerverträgen vor der Unterzeichnung
  • Beratung bei Baumängeln und Abweichungen
  • Beratung bei Verzögerungen der Fertigstellung
  • Prüfung von Bau- und Leistungsbeschreibungen
  • Begleitung bei Abnahme und Übergabe
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Bauträgerverhältnis

Typische Fälle

  • Fertigstellung verzögert sich
  • Wohnung weist Baumängel auf
  • Leistung weicht von der Baubeschreibung ab

Häufig gestellte Fragen

Vor der notariellen Beurkundung sollten insbesondere die Baubeschreibung, Baupläne, Ausstattungsstandards, Fertigstellungsfristen und Regelungen zu Sonderwünschen geprüft werden. Wichtig sind außerdem der Zahlungsplan, mögliche Preisänderungen, Vertragsstrafen, Abnahmeregelungen sowie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Unklare oder fehlende Angaben können später zu erheblichen Auseinandersetzungen führen.

Bei Baumängeln kann der Erwerber zunächst die fachgerechte Beseitigung des Mangels verlangen. Dafür sollte der Mangel genau dokumentiert, dem Bauträger angezeigt und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Bleibt die Nachbesserung aus oder schlägt sie fehl, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz oder ein Rücktritt in Betracht kommen.

Wird ein verbindlich vereinbarter Fertigstellungstermin überschritten, kann der Bauträger in Verzug geraten. Erwerber können dann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für entstandene Schäden verlangen, etwa für zusätzliche Miet-, Finanzierungs- oder Einlagerungskosten. Abhängig vom Vertrag und der Dauer der Verzögerung können außerdem eine Nachfrist und gegebenenfalls ein Rücktritt in Betracht kommen. Verzögerungen und daraus entstehende Kosten sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Zahlungen müssen erst geleistet werden, wenn die vertraglichen und gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die notarielle Fälligkeitsmitteilung, die Absicherung des Eigentumserwerbs durch eine Vormerkung und der vereinbarte Baufortschritt. Die Raten müssen sich an den tatsächlich erreichten Bauabschnitten orientieren. Vor jeder Zahlung sollte geprüft werden, ob die angeforderte Rate fällig und der entsprechende Leistungsstand erreicht ist.

Betreffen Mängel beispielsweise die Fassade, das Dach, tragende Bauteile oder andere Bereiche des Gemeinschaftseigentums, müssen die Ansprüche mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt werden. Rechte, die eine einheitliche Verfolgung erfordern, werden grundsätzlich durch die Gemeinschaft ausgeübt. Der Mangel sollte frühzeitig dokumentiert und sowohl dem Bauträger als auch der Verwaltung gemeldet werden. Für das weitere Vorgehen können entsprechende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erforderlich sein.

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